(Satzung des Vereins Ehemaliger als PDF-Datei)



Satzung des Vereins Ehemaliger des Gymnasiums Himmelsthür e. V.

 

§ 1

Name, Sitz und Zweck

 

(1)     Der Verein führt den Namen" Verein Ehemaliger des Gymnasiums -Himmelsthür e. V.".

(2)    Er hat den Sitz in Hildesheim / Himmelsthür und wird im Vereinsregister eingetragen.

(3)    Der Verein verfolgt den Zweck:

 

a)     unter den früheren Schülern des Gymnasiums Hirmnelsthür die Zusammengehörigkeit insbesondere durch gesellige Veranstaltungen zu festigen, sowie den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, alte Freundschaften zu beleben und neue zu schließen ;

b)     die Interessen der Schule, Schüler und Eltern zu fördern, evtl. auch durch Zuwendungen.

 

§ 2

Mitgliedschaft

 

(1)     Jeder ehemalige Schüler des Gymnasiums Himmelsthür kann Mitglied des Vereins werden.

(2)    Alle Lehrer der Schule können Mitglieder werden mit allen Rechten und Pflichten.

(3)    Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 3

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben.  Die Zahlung eines Beitrags wird als Beitrittserklärung angesehen.  Ein besonderes Eintrittsgeld wird nicht erhoben.

 

(2)    Die Mitgliedschaft endet :


a)     durch schriftliche Kündigung, der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr jedoch voll zu zahlen,

b)     durch Ausschluss aus wichtigem Grund; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.  Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung.  Ausgeschlossene Mitglieder können an den Veranstaltungen des Vereins nicht mehr teilnehmen.  Ausnahmen hiervon regelt der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss.

c)     durch den Tod des Mitgliedes.

 

§ 4

Beiträge

 

(1)    Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge.

(2)    Der Jahresbeitrag kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit festgesetzt und geändert werden.

(3)    Der Vorstand kann in besonderen Fällen von der Beitragspflicht befreien.

(4)    Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.

 

§ 5

Pflichten der Mitglieder

 

        Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a)     den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen,

b)     jede Änderung der Adresse unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen,

c)     die nach Maßgabe der Satzung festgelegten Beiträge pünktlich zu zahlen.

 

§ 6

Rechte der Mitglieder

 

        Die Mitglieder haben

a)     Zutritt zu allen Veranstaltungen und Festen des Vereins,

b)     in den Versammlungen beratende und beschließende Stimme,

c)     Anspruch auf kostenfreie Zusendung des Jahresberichtes.

 

§ 7

Organe des Vereins

 

        Die Organe des Vereins sind

a)     die Mitgliederversammlung

b)     der Vorstand

c)     der Beirat.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mindestens einmal jährlich einberufen.

        Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 20 Mitglieder dies schriftlich im Sinne des § 37 BGB verlangen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von dem Protokollführer gegenzuzeichnen ist.

(2)    Die Mitgliederversammlung hat die letzte Entscheidung in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten.  Sie beschließt insbesondere auch über die Verwendung der Mittel des Vereins.

(3)    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,

(4)    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre und bestimmt dazu einen Wahlleiter.

(5)    Die Mitgliederversammlung soll möglichst mit einem alljährlich stattfindenden Ehemaligenfest verbunden sein.

 

§ 9

Anträge zur Mitgliederversammlung

 

(1)    Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge in Vereinsangelegenheiten zu stellen.  Die Anträge sind vom Vorstand in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen, wenn sie schriftlich beim Vorstand mindestens sechs Wochen zuvor eingehen und mindestens von fünf Mitgliedern unterstützt werden. Die Tagesordnung ist vom Vorstand den Mitgliedern mitzuteilen.

(2)    Anträge können, wenn sie von einer 2/3 -Mehrheit der zur Mitgliederversammlung Erschienenen als dringlich anerkannt werden, in der Mitgliederversammlung selbst gestellt und behandelt werden.

 

§ 10

Vorstand

 

(1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter, dem Kassenwart, dem Schriftwart und einem Beisitzer ( Vergnügungswart ).

(2)    Der Vorsitzende, sein Vertreter und der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle drei sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeweils allein vertretungsberechtigt.

(3)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(4)    Über Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.

(5)    Zur Prüfung der Rechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder, auf Grund eines Berichtes dieser Prüfer entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 11 Beirat

 

(1)    Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes Kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ein Beirat gebildet werden. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Beirates. Der Beirat soll die Anzahl von zehn Personen nicht überschreiten. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht dem Verein angehören.

(2)    Der Beirat sollte mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Der Vorsitzende des Vereins führt ohne Stimmberechtigung den Vorsitz. Für das Verfahren des Beirats gelten die Vorschriften des § 10 Absätze 3 und 4. Die Mitglieder des Vorstandes sollen ohne Stimmberechtigung an den Sitzungen teilnehmen.

(3)    Der Beirat soll den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen.  Er hat beratende Funktion in allen Angelegenheiten, die die Beziehungen zur Schule und zum Schulträger betreffen. Er sollte Initiativen entwickeln, die die Beziehung zur Schule vertiefen und die Akzeptanz des Vereins bei der Schülerschaft erhöhen.

 

§ 12

Auflösung des Vereins

 

        Der Verein kann durch eine hierzu eingeladene Mitgliederversammlung mit einer 3/4- Mehrheit sämtlichen ordentlicher Mitglieder aufgelöst werden.  Reicht die Zahl der anwesenden Mitglieder zur Auflösung nicht aus, muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der die 3/4- Mehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitgliedern zur Auflösung ausreicht.

 

 

Stand : Dezember 2000

 



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