(Satzung des Vereins
Ehemaliger als PDF-Datei)
Satzung des Vereins
Ehemaliger des Gymnasiums Himmelsthür e. V.
§
1
Name, Sitz und Zweck
(1)
Der Verein führt den Namen" Verein Ehemaliger des Gymnasiums -Himmelsthür e.
V.".
(2)
Er hat den Sitz in Hildesheim / Himmelsthür und wird im Vereinsregister
eingetragen.
(3)
Der Verein verfolgt den Zweck:
a) unter den früheren
Schülern des Gymnasiums Hirmnelsthür die Zusammengehörigkeit insbesondere durch
gesellige Veranstaltungen zu festigen, sowie den Mitgliedern Gelegenheit zu
geben, alte Freundschaften zu beleben und neue zu schließen ;
b) die Interessen der
Schule, Schüler und Eltern zu fördern, evtl. auch durch Zuwendungen.
§
2
Mitgliedschaft
(1)
Jeder ehemalige Schüler des Gymnasiums Himmelsthür kann Mitglied des Vereins
werden.
(2)
Alle Lehrer der Schule können Mitglieder werden mit allen Rechten und Pflichten.
(3)
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch
die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§
3
Erwerb und Verlust der
Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben. Die Zahlung
eines Beitrags wird als Beitrittserklärung angesehen. Ein besonderes
Eintrittsgeld wird nicht erhoben.
(2)
Die Mitgliedschaft endet :
a) durch schriftliche
Kündigung, der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr jedoch voll
zu zahlen,
b) durch Ausschluss
aus wichtigem Grund; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das
ausgeschlossene Mitglied hat das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung. Ausgeschlossene Mitglieder können an den
Veranstaltungen des Vereins nicht mehr teilnehmen. Ausnahmen hiervon
regelt der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss.
c) durch den Tod des
Mitgliedes.
§
4
Beiträge
(1)
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein von seinen
Mitgliedern Beiträge.
(2)
Der Jahresbeitrag kann von der Mitgliederversammlung mit
2/3-Mehrheit
festgesetzt und geändert werden.
(3)
Der Vorstand kann in besonderen Fällen von der Beitragspflicht befreien.
(4)
Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom
1.
Juli eines Jahres bis zum
30.
Juni des folgenden Jahres.
§
5
Pflichten der
Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) den Bestimmungen
der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen,
b) jede Änderung der
Adresse unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen,
c) die nach Maßgabe
der Satzung festgelegten Beiträge pünktlich zu zahlen.
§
6
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben
a) Zutritt zu allen
Veranstaltungen und Festen des Vereins,
b) in den
Versammlungen beratende und beschließende Stimme,
c) Anspruch auf
kostenfreie Zusendung des Jahresberichtes.
§
7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die
Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.
§
8
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins oder seinem
Stellvertreter schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
mindestens einmal jährlich einberufen.
Sie ist einzuberufen, wenn mindestens
20
Mitglieder dies schriftlich im Sinne des §
37
BGB verlangen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von dem Protokollführer
gegenzuzeichnen ist.
(2)
Die Mitgliederversammlung hat die letzte Entscheidung in allen wichtigen
Vereinsangelegenheiten. Sie beschließt insbesondere auch über die
Verwendung der Mittel des Vereins.
(3)
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer
Mehrheit von
3/4
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
(4)
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre und bestimmt dazu
einen Wahlleiter.
(5)
Die Mitgliederversammlung soll möglichst mit einem alljährlich stattfindenden
Ehemaligenfest verbunden sein.
§
9
Anträge zur
Mitgliederversammlung
(1)
Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge in Vereinsangelegenheiten zu stellen.
Die Anträge sind vom Vorstand in die Tagesordnung der nächsten
Mitgliederversammlung aufzunehmen, wenn sie schriftlich beim Vorstand mindestens
sechs Wochen zuvor eingehen und mindestens von fünf Mitgliedern unterstützt
werden. Die Tagesordnung ist vom Vorstand den Mitgliedern mitzuteilen.
(2)
Anträge können, wenn sie von einer
2/3
-Mehrheit der zur Mitgliederversammlung Erschienenen als dringlich anerkannt
werden, in der Mitgliederversammlung selbst gestellt und behandelt werden.
§
10
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter, dem Kassenwart, dem
Schriftwart und einem Beisitzer ( Vergnügungswart ).
(2)
Der Vorsitzende, sein Vertreter und der Kassenwart vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Alle drei sind Vorstand im Sinne des §
26
BGB und jeweils allein vertretungsberechtigt.
(3)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Ein Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(4)
Über Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und
Protokollführer zu unterzeichnen.
(5)
Zur Prüfung der Rechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei dem Vorstand nicht
angehörende Mitglieder, auf Grund eines Berichtes dieser Prüfer entscheidet die
Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
§
11
Beirat
(1)
Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes Kann auf Beschluss der
Mitgliederversammlung ein Beirat gebildet werden. Die Mitgliederversammlung
wählt die Mitglieder des Beirates. Der Beirat soll die Anzahl von zehn Personen
nicht überschreiten. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht dem Verein
angehören.
(2)
Der Beirat sollte mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Der Vorsitzende
des Vereins führt ohne Stimmberechtigung den Vorsitz. Für das Verfahren des
Beirats gelten die Vorschriften des §
10
Absätze
3
und
4.
Die Mitglieder des Vorstandes sollen ohne Stimmberechtigung an den Sitzungen
teilnehmen.
(3)
Der Beirat soll den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen. Er hat
beratende Funktion in allen Angelegenheiten, die die Beziehungen zur Schule und
zum Schulträger betreffen. Er sollte Initiativen entwickeln, die die Beziehung
zur Schule vertiefen und die Akzeptanz des Vereins bei der Schülerschaft
erhöhen.
§
12
Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch eine hierzu eingeladene Mitgliederversammlung mit einer
3/4-
Mehrheit sämtlichen ordentlicher Mitglieder aufgelöst werden. Reicht die
Zahl der anwesenden Mitglieder zur Auflösung nicht aus, muss innerhalb von vier
Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der die
3/4-
Mehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitgliedern zur Auflösung ausreicht.
Stand : Dezember
2000
(Satzung des Vereins
Ehemaliger als PDF-Datei)